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   VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40   

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VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40 (https://dejure.org/2013,14688)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.06.2013 - 19 ZB 13.40 (https://dejure.org/2013,14688)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - 19 ZB 13.40 (https://dejure.org/2013,14688)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40
    Die Verwaltungsgerichte haben, wenn sie eine Ausweisung für rechtmäßig erachten, der Ausweisungsbescheid aber keine Befristung des Einreiseverbots (der Sperrwirkungen) enthält, auf den (jedenfalls konkludent gestellten) Hilfsantrag hin die Befristung herbeizuführen, also die Behörde zum Erlass eines Bescheides über die (vom Gericht festzulegende) Dauer des Einreiseverbots zu verpflichten (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 - 1 C 7/11 - BVerwGE 142, 29 ff. Juris Rn. 28 ff., U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277 Juris Rn. 27 ff., U.v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141 ff. Juris Rn. 11 ff., U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - InfAuslR 2013, 169 ff. Juris Rn. 38 ff.).

    Durch diese Rechtsprechung trägt das Bundesverwaltungsgericht den Intentionen des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 und dem Regelungsmodell der Rückführungsrichtlinie Rechnung, zu dem die Verbindung der Rückkehrentscheidung nicht nur mit einem Einreiseverbot, sondern auch mit dessen Befristung gehört (BVerwG, U.v. 10.7.2012 a.a.O. Rn. 37 und v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - a.a.O. Rn. 11, jeweils unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie).

    Nach der gesetzlichen Systematik sind Ausweisung und Befristung nach wie vor zwei getrennte Verwaltungsakte; die Ausweisung "als solche" kann auch ohne Befristung des Einreiseverbots rechtmäßig sein; das Prozessrecht muss nur gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG n. F. nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 a.a.O. Rn. 30, v. 10.7.2012 a.a.O. Rn. 39 und v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - a.a.O. Rn. 12).

    Diese Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht konsequent durchgehalten (so scheint das BVerwG in Rn. 46 des Urteils vom 10.7.2012 a.a.O. und in Rn. 18 des Urteils vom 13.12.2012 - 1 C 14/12 - a.a.O. jeweils trotz der Streitgegenständlichkeit von zwei Verwaltungsakten den einfachen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt zu haben), trägt aber der Rückführungsrichtlinie sowie der anhand dieser Richtlinie auszulegenden Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG in vollem Umfang Rechnung und ist auch sachgerecht.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40
    Die Verwaltungsgerichte haben, wenn sie eine Ausweisung für rechtmäßig erachten, der Ausweisungsbescheid aber keine Befristung des Einreiseverbots (der Sperrwirkungen) enthält, auf den (jedenfalls konkludent gestellten) Hilfsantrag hin die Befristung herbeizuführen, also die Behörde zum Erlass eines Bescheides über die (vom Gericht festzulegende) Dauer des Einreiseverbots zu verpflichten (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 - 1 C 7/11 - BVerwGE 142, 29 ff. Juris Rn. 28 ff., U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277 Juris Rn. 27 ff., U.v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141 ff. Juris Rn. 11 ff., U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - InfAuslR 2013, 169 ff. Juris Rn. 38 ff.).

    Durch diese Rechtsprechung trägt das Bundesverwaltungsgericht den Intentionen des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 und dem Regelungsmodell der Rückführungsrichtlinie Rechnung, zu dem die Verbindung der Rückkehrentscheidung nicht nur mit einem Einreiseverbot, sondern auch mit dessen Befristung gehört (BVerwG, U.v. 10.7.2012 a.a.O. Rn. 37 und v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - a.a.O. Rn. 11, jeweils unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie).

    Nach der gesetzlichen Systematik sind Ausweisung und Befristung nach wie vor zwei getrennte Verwaltungsakte; die Ausweisung "als solche" kann auch ohne Befristung des Einreiseverbots rechtmäßig sein; das Prozessrecht muss nur gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG n. F. nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 a.a.O. Rn. 30, v. 10.7.2012 a.a.O. Rn. 39 und v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - a.a.O. Rn. 12).

    Diese Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht konsequent durchgehalten (so scheint das BVerwG in Rn. 46 des Urteils vom 10.7.2012 a.a.O. und in Rn. 18 des Urteils vom 13.12.2012 - 1 C 14/12 - a.a.O. jeweils trotz der Streitgegenständlichkeit von zwei Verwaltungsakten den einfachen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt zu haben), trägt aber der Rückführungsrichtlinie sowie der anhand dieser Richtlinie auszulegenden Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG in vollem Umfang Rechnung und ist auch sachgerecht.

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40
    Der Senat befasst sich mit dieser Rüge, weil das Bundesverwaltungsgericht die von der Klägerin angesprochenen Rechtsprechungsgrundsätze beginnend mit dem Urteil vom 14. Februar 2012 (1 C 7/11 - BVerwGE 142, 29 ff.) entwickelt hat, also nach dem Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) im August 2011.

    Die Verwaltungsgerichte haben, wenn sie eine Ausweisung für rechtmäßig erachten, der Ausweisungsbescheid aber keine Befristung des Einreiseverbots (der Sperrwirkungen) enthält, auf den (jedenfalls konkludent gestellten) Hilfsantrag hin die Befristung herbeizuführen, also die Behörde zum Erlass eines Bescheides über die (vom Gericht festzulegende) Dauer des Einreiseverbots zu verpflichten (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 - 1 C 7/11 - BVerwGE 142, 29 ff. Juris Rn. 28 ff., U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - BVerwGE 143, 277 Juris Rn. 27 ff., U.v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141 ff. Juris Rn. 11 ff., U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - InfAuslR 2013, 169 ff. Juris Rn. 38 ff.).

    Nach der gesetzlichen Systematik sind Ausweisung und Befristung nach wie vor zwei getrennte Verwaltungsakte; die Ausweisung "als solche" kann auch ohne Befristung des Einreiseverbots rechtmäßig sein; das Prozessrecht muss nur gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG n. F. nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 a.a.O. Rn. 30, v. 10.7.2012 a.a.O. Rn. 39 und v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - a.a.O. Rn. 12).

  • EGMR, 28.06.2007 - 31753/02

    D (A), Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Privatleben, Europäische

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40
    Bei dieser Sachlage sind die Beteuerungen der Klägerin betreffend ihre persönliche Entwicklung und ihr künftiges Verhalten von untergeordneter Bedeutung (zu unsubstantiierten Wohlverhaltensbekundungen vgl. EGMR vom 28.6.2007 Bw.-Nr. 31753/02).

    Jedoch trifft - gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere in den Entscheidungen "Boultif" (E. vom 2.8.2001 RdNr. 40 InfAuslR 2001, 476), "Üner" (E. vom 18.10.2006 RdNr. 57 ff. DVBl 2007, 689) und "Kaya" (E. vom 28.6.2007 InfAuslR 2007, 325 RdNr. 51 ff.) entwickelten Kriterien - die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts zu, das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der von der Klägerin ausgehenden Gefahren überwiege die rechtlich geschützten Belange der Klägerin und ihres persönlichen Umfeldes (das in Form einer Trennung von ihr durch die Ausweisung betroffen wird).

  • BVerwG, 14.03.2013 - 1 B 17.12

    Ausweisung; Befristung; nachträgliche Befristung; Anfechtungsklage;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40
    c) Die Klägerin macht mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12) wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, über den in der Anfechtungsklage gegen die Ausweisung enthaltenen Hilfsantrag auf nachträgliche Befristung zu entscheiden; weil dies nicht geschehen sei, sei das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft.
  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 B 37.00

    Vorliegen von Revisionszulassungsgründen - Nichtberücksichtigung des Vortrags der

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40
    Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Rechtsfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1398 - st. Rspr.- zur entsprechenden revisionsrechtlichen Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312

    Erhöhte Anforderungen an Annahme einer Wiederholungsgefahr bei besonderem

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40
    a) Die Klägerin meint, das angefochtene Urteil weiche vom Urteil des Senats vom 15. September 2009 (19 B 09.1312) ab.
  • VGH Bayern, 19.02.2008 - 10 C 07.2734

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten bei Klage gegen Ausweisung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40
    b) Die Klägerin meint, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2011 (10 C 07.2734) ab, weil dieser zufolge faktische Inländer nur dann ausgewiesen werden könnten, wenn bei ihnen keine Aussicht auf eine grundlegende Resozialisierung mehr bestehe.
  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40
    Jedoch trifft - gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere in den Entscheidungen "Boultif" (E. vom 2.8.2001 RdNr. 40 InfAuslR 2001, 476), "Üner" (E. vom 18.10.2006 RdNr. 57 ff. DVBl 2007, 689) und "Kaya" (E. vom 28.6.2007 InfAuslR 2007, 325 RdNr. 51 ff.) entwickelten Kriterien - die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts zu, das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der von der Klägerin ausgehenden Gefahren überwiege die rechtlich geschützten Belange der Klägerin und ihres persönlichen Umfeldes (das in Form einer Trennung von ihr durch die Ausweisung betroffen wird).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40
    a) Mit ihrem Zulassungsvorbringen, das angesichts der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vom 16. August 2011 datiert und daher die Vorabentscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof, EuGH) vom 8. Dezember 2011 in der Sache "Ziebell" (C-371/08, Juris) nicht zu berücksichtigen vermochte, rügt die Klägerin zunächst, das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie (2004/38/EG) missachtet, die auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige entsprechend anzuwenden sei.
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • BVerwG, 15.04.2013 - 1 B 22.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • VG München, 18.03.2014 - M 4 K 11.3763

    Ausländerrecht

    Insoweit wäre es nicht gerechtfertigt, den Kläger darauf zu verweisen, die Entscheidung im Berufungsverfahren abzuwarten (so bereits BayVGH, B.v. 24.5.2004 - 24 C 04.474 - juris, Rn. 19; siehe auch BayVGH, B.v. 20.6.2013 - 19 ZB 13.40 - juris, Rn. 18).
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